Wenn der Gärtner die Rosen zurückschneidet, dem Rasen in regelmässigen Abständen seine Wellnesskur gewährt und die Buchenhecke formschön in die Schranken weist, bekommt er dafür nicht nur von den Liegenschaftenbesitzern Anerkennung, sondern auch vom Steueramt. Fakt ist nämlich, dass wiederkehrende Unterhaltsarbeiten, sofern man sie nicht eigenhändig ausführt, sondern jemanden damit beauftragt, als «werterhaltende» Massnahme für ein Grundstück zählen und somit von den Steuern abzugsfähig sind. Genauso wie der Hausbesitzer also Sanierungsarbeiten wie neue Fenster oder einen Fassadenanstrich über die Jahre so einplant, dass er finanztechnisch jeweils von den optimalen Abzügen profitieren kann, lassen sich die Arbeiten auch im Garten gezielt steuern.

Allerdings scheint dies, so merke ich immer wieder in Gesprächen, vielerorts noch wenig bekannt zu sein. Ein Kollege erzählte mir kürzlich, er möchte auf seiner Terrasse einen neuen Plattenbelag einbauen lassen. Lange zögerte er, ob er die Investition bereits jetzt tätigen oder noch zuwarten solle. Zur schnellen Entscheidung führte schlussendlich das Wissen, dass es sich dabei steuertechnisch um eine werterhaltende Unterhaltsmassnahme handelt, die vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig ist. Es lohnt sich also, sich zu informieren, um das Optimum herauszuholen. In den meisten Gemeinden lassen sich wahlweise die effektiven Kosten oder ein Pauschalabzug abziehen.

Der Liegenschaftenbesitzer gewinnt dabei gleich zweimal. Zum einen hat er rund ums Jahr einen schönen Garten, zum anderen profitiert er von einer massgeblichen Steueroptimierung.

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